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EINFACH STARK:
AGB
Dobler-Partner

 

I. Gültigkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)
Für den gesamten gegenwärtigen und künftigen Geschäftsverkehr der Dobler & Partner GmbH, Unionstraße 87-89, A- 4020 Linz, FN 351486 t (in der Folge kurz „Auftragnehmer“) gelten ausschließlich die nachstehenden AGB; sie sind auch für alle künftigen Geschäfte verbindlich, selbst wenn darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wird.

Von diesen AGB abweichende oder ergänzende Regelungen – insbesondere allgemeine Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen des Vertragspartners des Auftragnehmers (in der Folge kurz „Auftraggeber“) – werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn dies vom Auftragnehmer ausdrücklich schriftlich bestätigt wurde.

 

II. Angebote und Vertragsschluss
Angebote des Auftragnehmers werden ausschließlich schriftlich erteilt und sind grundsätzlich unverbindlich. Ausdrücklich als verbindlich bezeichnete Angebote gelten maximal für 2 Monate ab dem Datum des Angebots.

An Bestellungen des Auftraggebers ist dieser für einen Zeitraum von 3 Wochen gebunden. Der Auftragnehmer behält sich eine Prüfung der Bestellung in jeglicher Hinsicht vor. Der jeweilige Vertrag gilt daher erst mit Abgabe einer schriftlichen Auftragsbestätigung durch den Auftragnehmer als geschlossen.

Vom Auftragnehmer übersendete Auftragsbestätigungen sind vom Auftraggeber unverzüglich zu prüfen und gelten mangels schriftlichen Widerspruches binnen 7 Tagen ab Zustellung der Auftragsbestätigung als richtig und vollständig anerkannt.

Der Auftragnehmer behält sich notwendige Anpassungen der vertraglich vereinbarten Ausführungen aus Gründen von Gesetzesänderungen oder nachträglich sich ergebenden bauseitigen Änderungen vor und gelten diese als vorweg genehmigt.

 

III. Preise und Zahlungsbedingungen
Preisangaben sind grundsätzlich nicht als Pauschalpreis zu verstehen. Preise verstehen sich ohne Mehrwertsteuer und sonstige öffentlichen Abgaben und Gebühren, ohne Versicherung, ohne sonstige Nebenkosten ab Bereitstellung zur Abholung und im Zweifel ohne Montage. Die Verrechnung einer Montage erfolgt nach aufgewendeter Arbeitszeit zzgl. Fahrt- und Wegzeit, Fahrtspesen, Taggelder, Nächtigungs-, Material- sowie Transportkosten.

Für vom Auftraggeber angeordnete Leistungen, die im ursprünglichen Auftrag keine Deckung finden, besteht Anspruch auf angemessenes Entgelt.

Die fach- und umweltgerechte Entsorgung von Altmaterial hat der Auftraggeber zu veranlassen. Wird der Auftragnehmer hiermit beauftragt, ist dies vom Auftraggeber zusätzlich im hierfür vereinbarten Ausmaß, mangels Entgeltsvereinbarung angemessen zu vergüten.

Sofern der Auftraggeber mit einer vereinbarten (Teil)Zahlung in Verzug gerät, ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 % p.a. zu berechnen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt hiervon unberührt.

Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer weiters berechtigt, das Gesamtentgelt bzw. die gesamten noch offenen Forderungen für bereits erbrachte Leistungen fällig zu stellen, sofern eine rückständige Leistung zumindest seit sechs Wochen fällig ist und der Auftragnehmer den Auftraggeber unter Androhung der Fälligstellung und unter Setzung einer Nachfrist von mindestens 2 Wochen erfolglos gemahnt hat. Darüber hinaus ist der Auftragnehmer auch berechtigt, die weitere Erfüllung sämtlicher bestehender Rechtsgeschäfte zu unterlassen, wenn der Auftraggeber mit irgendeiner Verbindlichkeit gegenüber dem Auftragnehmer in Verzug gerät. Der Auftragnehmer ist erst dann wieder zur Fortsetzung der Leistungen verpflichtet, wenn der Auftraggeber unabhängig von der ursprünglichen vertraglichen Fälligkeit sämtliche Entgelt für bereits erbrachte Leistungen seitens des Auftragnehmers bezahlt und für die offenen Leistungen des Auftragnehmers das gesamte vereinbarte Entgelt vorausbezahlt hat.

Sämtliche durch den Verzug verursachte Spesen sowie Mahn- und Betreibungskosten (insbesondere die Vergütungen des eingeschalteten Inkassoinstitutes die sich aus der VO des BMwA über die Höchstsätze der Inkassoinstitute gebührenden Vergütungen ergeben bzw wenn der Auftragnehmer das Mahnwesen selbst betreibt € 12,00 pro erfolgter Mahnung sowie € 6,00 pro Halbjahr für die Evidenzhaltung des Schuldverhältnisses) einschließlich der Rechtsbeistandskosten hat der Auftraggeber zu tragen.

 

IV. Pläne, Zeichnungen und sonstige Unterlagen
Vom Auftragnehmer zur Verfügung gestellte Pläne, Lichtbilder, Muster und sonstige Unterlagen bleiben geistiges Eigentum des Auftragnehmers. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung und Seite 2 Veröffentlichung durch den Auftraggeber, bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers.

Die vom Auftragnehmer ausgegebenen Unterlagen können vom Auftragnehmer bei Nichterteilung eines Auftrages zurückgefordert werden.

 

V. Eigentumsvorbehalt
Der Auftragnehmer behält sich an allen gelieferten Waren bis zur vollständigen Erfüllung aller Verbindlichkeiten (auch Zinsen und allfälliger Einbringungskosten) seitens Auftraggebers das Eigentumsrecht vor. Der Eigentumsvorbehalt an bereits bezahlten Waren bleibt als Sicherungsmittel bis zur Bezahlung sämtlicher anderer Forderungen des Auftragnehmers aufrecht. Bei Einbau der gelieferten Waren in unbewegliche Sachen bleibt der Eigentumsvorbehalt jedenfalls an leicht abnehmbaren Teilen wie Fensterflügeln und Türblättern etc. aufrecht.

Im Falle der Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts ermächtigt der Auftraggeber den Auftragnehmer schon jetzt, den Besitz seiner Ware ohne gerichtliche Hilfe zu entziehen und gewährt ihm zu diesem Zweck jederzeitigen freien Zutritt zu seiner Ware.

Eine Weiterveräußerung der Vorbehaltsware durch den Auftraggeber ist nur bei ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung durch den Auftragnehmer zulässig. Die Kaufpreisforderung gilt in diesem Fall bereits jetzt bis zur Höhe der dem Auftragnehmer zustehenden Kaufpreisforderung samt Zinsen und Kosten an den Auftragnehmer abgetreten und ist der Auftragnehmer berechtigt, die Abtretung der Forderung offenzulegen.

Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug oder werden dem Auftragnehmer Umstände über mangelnde Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers oder dessen schlechte wirtschaftliche Lage bekannt, ist der Auftragnehmer berechtigt, die in seinem Eigentumsvorbehalt stehenden Waren oder Geräte zu demontieren und/oder zurückzunehmen, ohne dass dies einem Rücktritt vom Vertrag gleich zu setzen ist.

Sofern eine Pfändung oder sonstige Inanspruchnahme durch Dritte beim Auftraggeber erfolgt, hat dieser dies dem Auftragnehmer unverzüglich mitzuteilen und das Eigentumsrecht des Auftragnehmers an der Vorbehaltssache nachweislich zu sichern.

 

VI. Leistungsfristen und Leistungsausführung
Die Leistungsfristen bzw. -termine werden vom Auftragnehmer nach Möglichkeit eingehalten. Sie sind, falls nicht ausdrücklich anders vereinbart, unverbindlich und verstehen sich immer als voraussichtlicher Zeitpunkt der Fertigstellung.

Wird der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung verzögert und wurde diese Verzögerung nicht vom Auftragnehmer verschuldet, werden vereinbarte Leistungsfristen oder Fertigstellungstermine entsprechend verlängert bzw. hinausgeschoben. Davon unberührt bleibt das Recht des Auftraggebers auf Rücktritt vom Vertrag bei Verzögerungen die eine Bindung an den Vertrag unzumutbar machen.

Wird die Leistungserbringung durch eine nicht in der Sphäre des Auftragnehmers liegende Verzögerung unmöglich oder unzumutbar, kann der Auftragnehmer vom Vertrag zurücktreten. Der Auftragnehmer behält in diesem Fall seinen Entgeltanspruch für sämtliche bis zum Rücktritt tatsächlich erbrachten Leistungen.

Ein Rücktritt vom Vertrag durch den Auftraggeber wegen Leistungs- oder Lieferungsverzuges ist nur unter Setzung einer angemessenen – zumindest 14tägigen – Nachfrist möglich. Der Rücktritt ist mittels eingeschriebenen Briefes geltend zu machen. Das Rücktrittsrecht bezieht sich nur auf den Leistungs- oder Lieferungsteil bezüglich dessen Verzug vorliegt. Sollten aus einem vom Auftragnehmer verursachten Leistungs- oder Lieferverzug Schäden, Folgeschäden oder entgangener Gewinn resultieren, so ist deren Ersatz bei leichter Fahrlässigkeit des Auftragnehmers ausgeschlossen.

Sofern ein Zeitpunkt für die Erbringung der Werkleistung bestimmt wurde, ist der Auftraggeber nicht berechtigt, ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers den Leistungszeitpunkt zu verschieben. Sofern der Auftragnehmer jedoch einer solchen Verschiebung zustimmt, ist er berechtigt, den Werklohn – falls gerechtfertigt – entsprechend anzupassen.

Bei Annahmeverzug des Auftraggebers ist der Auftragnehmer berechtigt, das Entgelt für erbrachte Leistungen fällig zu stellen und nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.

Im Falle der Geltendmachung eines vertraglich oder gesetzlich eingeräumten Rücktrittsrechtes durch den Auftragnehmer, sowie bei Zustimmung zum Widerruf einer Bestellung trotz aufrechter Bindung des Auftraggebers, ist der Auftragnehmer berechtigt, eine verschuldensunabhängige und nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht unterliegende Vertragsstrafe in Höhe von 30 % des Bruttoauftragswertes ohne Nachweis des tatsächlichen Schadens vom Auftraggeber zu verlangen. Die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt hiervon unberührt.

Sofern nicht ausdrücklich Gesamtlieferung vereinbart ist, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Lieferung auch in Teilen durchzuführen und Teilrechnungen zu legen.

Der Auftragnehmer liefert bis zur ersten, leicht erreichbaren ebenerdigen geeigneten Lagerfläche, die vom Auftraggeber vorzubereiten und zur Verfügung zu stellen ist. Vertragen und Montieren erfolgt nur bei schriftlicher Vereinbarung gegen Verrechnung. Für die freie und gefahrlose Zufahrt bis unmittelbar zur Abladefläche und für die sorgfältige Lagerung der Elemente insbesondere im Hinblick auf Diebstahl, Feuchtigkeitsschäden und Beschädigungen, hat der Auftraggeber zu sorgen. Bei Elementen über 150 kg Gewicht hat der Auftraggeber für geeignete Helfer beim Ausladen zu sorgen.

Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass er oder eine Vertretungsperson die Lieferung übernimmt. Die Ware ist bei Ablieferung auf Vollständigkeit zu überprüfen. Beschädigte Verpackungen, Kratzer, Druckstellen, Dellen, Abschürfungen etc. sind bei nicht vollständig verpackter Ware (insbesondere Fenster, Klappläden, Rollläden etc.) sofort bei Ablieferung bei sonstigem Anspruchsverlust zu reklamieren.

Der Auftraggeber hat bei Beauftragung einer Montage für eine unentgeltliche unmittelbar bei der Montagestelle befindliche Energieentnahme, Gerüstung, Leitern und Hebezeuge sowie Lagerflächen und Sanitäranlagen, zu sorgen. Stemm- und Putzarbeiten sowie Maueraussparungen sind vom Auftraggeber bzw Dritten zu erbringen. Bei Bedarf hat der Auftraggeber für die Zeit der Leistungsausführung dem Auftragnehmer kostenlos geeignete und versperrbare Räume für die gesicherte Lagerung von Werkzeugen und Materialien zur Verfügung zu stellen. Die Gefahr für vom Auftragnehmer angelieferte und am Leistungsort gelagerte oder montierte Materialien und Werkzeuge trägt der Auftraggeber. Liegen die genannten Voraussetzungen nicht vor, hat der Auftraggeber verschuldensunabhängig daraus resultierende Mehraufwendungen und Wartezeiten zu entgelten.

 

VII. Gewährleistung und Haftung
Für Unternehmer gilt die Mängelrügepflicht gemäß § 377 UGB.
Der Auftraggeber hat bei sonstigen Anspruchsverlust jede Lieferung unverzüglich, jedenfalls aber vor Einbau oder Weiterverarbeitung auf sichtbare Mängel zu überprüfen und festgestellte Mängel schriftlich in detaillierter Weise ebenso unverzüglich, zu rügen. Auf die Einrede der mangelnden Rüge kann sich der Auftragnehmer im Streitfalle auch dann berufen, wenn er sie außergerichtlich nicht erhoben hat. Bei Montage durch den Auftragnehmer hat der Auftraggeber binnen 14 Tagen nach Anzeige der Fertigstellung die Leistungen des Auftragnehmers bei einer gemeinsamen Begehung mit einem Mitarbeiter des Auftragnehmers zu überprüfen und allfällige Mängel unverzüglich bekannt zu geben. Findet eine Besichtigung innerhalb der genannten Frist aus Gründen, welche dem Auftraggeber zuzurechnen sind, nicht statt, gilt das Gewerk als ordnungsgemäß abgenommen.

Erst nach Ingebrauchnahme erkennbare Mängel von Lieferungen und Leistungen sind sofort nach Feststellung des Mangels, spätestens aber innerhalb von 3 Monaten nach Empfang oder Fertigstellungsanzeige schriftlich anzuzeigen. Bei Ablauf der genannten Fristen gelten die Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers als genehmigt und weitere Ansprüche als ausgeschlossen.

Die Gewährleistungsfrist beträgt für die Leistungen des Auftragnehmers gegenüber Unternehmern 6 Monate ab Lieferung und beginnt mit dem Tag der Anlieferung der Produkte durch den Auftragnehmer an die vereinbarte Lieferadresse. Ersatzlieferungen oder Mängelbehebungen verlängern, hemmen oder unterbrechen die Gewährleistungsfrist nicht. Rückgriffsansprüche nach § 933b ABGB gegen den Auftragnehmer sind ausgeschlossen. Die Geltendmachung von Mängeln berechtigt den Auftraggeber nicht zur Einrede des nicht erfüllten Vertrages und zu Änderungen von Zahlungsbedingungen. Das Vorliegen von Mängeln ist vom Auftraggeber nachzuweisen. § 924 ABGB findet keine Anwendung.

Den Auftraggeber trifft die Obliegenheit, eine unverzügliche Mängelfeststellung durch den Auftragnehmer zu ermöglichen.

Der Auftragnehmer ist im Falle der Gewährleistung berechtigt, die Art der Gewährleistung (Verbesserung, Austausch, Preisminderung oder Wandlung) selbst zu bestimmen. Die Verbesserung erfolgt nach Wahl des Auftragnehmers am Lieferort oder am Sitz des Auftragnehmers.

Gewährleistung wird vom Auftragnehmer ausschließlich für ausdrücklich zugesicherte Eigenschaften seiner Produkte/Gewerke und für gewöhnlich vorausgesetzte Eigenschaften geleistet, nicht jedoch für die Eignung des Gewerks/Produkts für bestimmte Zwecke des Auftraggebers.

Alle Ansprüche des Auftraggebers erlöschen, wenn er mit seinen eigenen Leistungspflichten in Verzug gerät, der Auftraggeber selbst oder Dritte eine Montage oder Instandhaltung unsachgemäß durchführen oder Verbesserungsversuche, Reparaturen, Änderungen oder der Einbau von fremden Teilen ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers durch den Auftraggeber oder Dritte durchgeführt werden, sowie bei Weiterveräußerung.

Zum Schadenersatz ist der Auftragnehmer in allen in Betracht kommenden Fällen nur im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit verpflichtet. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer ausschließlich für Personenschäden. Für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn, Zinsverluste, unterbliebene Einsparungen, Folgeund Vermögensschäden haftet der Auftragnehmer nicht. Die Haftung des Auftragnehmers verjährt in 6 Monaten ab Kenntnis des Auftraggebers von Schaden und Schädiger, jedenfalls aber binnen 3 Jahren ab vollständiger Leistungserbringung. Die Verjährungsfrist für die Irrtumsanfechtung wird ebenfalls auf 6 Monate verkürzt.

Ein etwaiges Verschulden des Auftragnehmers hat der Auftraggeber zu beweisen.

Der Haftungsausschluss umfasst auch Ansprüche gegen die Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers, aufgrund von Schädigungen, die diese dem Auftraggeber – ohne Bezug auf einen Vertrag ihrerseits mit dem Auftraggeber – zufügen.

Sofern, in welchem Fall auch immer, eine Pönale zulasten des Auftragnehmers vereinbart wurde, unterliegt diese dem richterlichen Mäßigungsrecht und die Geltendmachung von über die Pönale hinausgehenden Schadenersatz ist ausgeschlossen.

Allfällig zu Recht bestehende Ersatzansprüche des Auftraggebers sind jedenfalls mit dem Wert der Auftragssumme des jeweiligen Auftrags begrenzt.

Die Haftung des Auftragnehmers für anlässlich einer Montage verursachte Schäden an Gebäuden oder anderen Konstruktionen wird darüber hinaus insofern eingeschränkt, als der Auftragnehmer nur nach Maßgabe der Deckung der Betriebshaftpflichtversicherung des Auftragnehmers in Anspruch genommen werden kann.

Schadenersatzansprüche des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber umfassen immer auch den entgangenen Gewinn, Folge- Dritt- und mittelbare Schäden; dies unabhängig vom Verschuldensgrad. Die Beweislast für ein mangelndes Verschulden des Auftraggebers trifft immer den Auftraggeber.

 

VIII. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsverbot
Gegen Ansprüche des Auftragnehmers kann der Auftraggeber lediglich mit gerichtlich festgestellten oder ausdrücklich schriftlich anerkannten Ansprüchen aufrechnen. Im Übrigen ist die Kompensation ausgeschlossen.

Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen unter Hinweis auf Garantie-, Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüche zurückzuhalten.

 

IX. Verbrauchergeschäfte
Sofern es sich beim Auftraggeber um einen Verbraucher im Sinne des KSchG handelt, gelten die Bestimmungen dieser AGB nur insoweit, als sie nicht zwingenden Bestimmungen des KSchG in seiner jeweils geltenden Fassung widersprechen.

 

X. Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
Für alle Streitigkeiten aus Rechtsgeschäften zwischen dem Aufragnehmer und dem Auftraggeber einschließlich Streitigkeiten über den Abschluss, die Rechtswirksamkeit, die Änderung und die Beendigung dieser Rechtsgeschäfte wird die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes für 4020 Linz/OÖ vereinbart.
Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des österreichischen Kollisionsrechtes und des UN-Kaufrechtes als vereinbart.

 

XI. Salvatorische Klausel
Sollte ein oder mehrere Punkt(e) dieser AGB unwirksam sein oder werden, so bleiben davon die übrigen Punkte unberührt. Anstelle des rechtsunwirksamen Punktes gilt ein solcher als vereinbart, der rechtswirksam ist und dem wirtschaftlichen Zweck des unwirksamen Punktes am Nächsten kommt.